DGUV Grundsatz 312-906, Punkt 2 Grundsätzliches, besagt:
Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen.
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz muss einmal jährlich von einem Sachkundigen bzw. befähigte Person geprüft werden.
Auszug aus DGUV Regel 112-198
...Prüfung
Prüfung von Steigschutzanlagen und mitlaufenden Sicherungen:
Auch für festeingebaute Sicherungen gegen Absturz wie zum Beispiel:
Steigschutzsicherungen oder mitlaufende Sicherungen gelten die Prüffristen der DGUV Regel 112-198. Diese besagt, dass auch solche Sicherungssysteme mindestens alle 12 Monate durch einen Sachkundigen geprüft werden müssen.
Ebenso müssen auch Anschlageinrichtungen gemäß DIN EN 795:2012 regelmäßig (ggf. Jährlich bzw. innerhalb von 12 Monaten) geprüft werden.
Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung und Anschlageinrichtungen, die an einer baulichen Anlage fest montiert sind (DIN EN 795:2012), muss der Anwender vor jeder Benutzung überprüfen, das die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als 12 Monate zurück liegt, wenn nicht kürzere prüffristen festgelegt sind. [DGUV Regel 112-189 von 09/2019].
Hierzu kann z.B. das Typenschild in Augenschein genommen werden, um den nächsten Prüftermin zu erfahren bzw. zu überprüfen ob der jeweilige Benutzer die Absturzsicherung benutzen darf.
Falls Sie Interesse bzw. Bedarf an einer unserer Schulungen haben können Sie uns gerne kontaktieren. Für den Fall das Sie Fragen zu unseren Angeboten haben können Sie sich ebenfalls gerne an uns wenden.